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Schulatteste und mehr

Bitte beachten Sie, dass die bayerische Schulordnung bei Erkrankung nicht grundsätzlich ein ärztliches Attest („Krankschreibung“) vorsieht.

Die Schule kann dies aber in begründeten Fällen verlangen. Hierfür schreibt die Berufsordnung eine Gebühr in der Arztpraxis vor (aktuell liegt sie bei uns bei 5,- (nach der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ Ziffer 70 „Kurze Bescheinigung / Zeugnis / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  x Faktor 2,15).

Sie als Eltern dürfen die Schüler selber entschuldigen und müssen sie nicht bei einem Arzt vorstellen, auch nicht grundsätzlich, wenn Kinder länger als 3 Tage krank sind! In begründeten Fällen, z.B. wenn Schulschwänzen vermutet wird oder am Tag eines Leistungsnachweises, direkt vor oder nach den Ferien kann die Schulleitung dies aber von Ihnen verlangen. Generell stellen wir die gewünschten Atteste aus, bitten aber zu bedenken, dass wir natürlich hierfür die Schulpflichtigen in der Praxis sehen müssen! Eine rückwirkende Ausstellung Tage nach dem Fehltag oder zum Beispiel nach den Ferien ist freilich nicht möglich.

Übrigens: die meisten Atteste sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sondern müssen mit der genannten GOÄ Ziffer 70 in Rechnung gestellt werden. Hierzu gehören zB auch sogenannte „Kindergartenatteste“ und „Gesundatteste“. Längere Atteste und Gutachten werden ggfs auch mit anderen Ziffern berechnet werden, eine Aufstellung finden Sie in unserer Praxis.

Sogenannte „Kindkrankmeldungen“, also Bescheinigungen zur Vorlage bei Arbeitgebenden, dass auf ein erkranktes Kind zu Hause (nicht in der Klinik!) aufgepasst werden muss, sind bis zum 12. Lebensjahr des Kindes selbstverständlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen und für Sie in der Praxis kostenfrei erhältlich. Nach Ende der Coronaregelungen ist aber auch hier eine Vorstellung des erkrankten Kindes erforderlich. Kindkrankmeldungen können grundsätzlich nur für Tage ausgestellt werden, an denen das erkrankte Kind nicht stationär im Krankenhaus behandelt wurde. Für die Zeit eines Klinikaufenthaltes wenden Sie sich bitte an das Krankenhaus, hier bekommen Sie eine meist formlose Bestätigung, die Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Bitte teilen Sie uns immer mit, wenn das Kind im Krankenhaus ist (wir dürfen während eines stationären Aufenthaltes auch keine Heilmittelverordnungen oder Rezepte ausstellen).